Da sich Inline-Skating zunehmender Beliebtheit erfreut, möchte die Samtgemeinde Meinersen Ihnen hier einige
Hinweise für deren Benutzung im Straßenverkehr geben.
Inline-Skates sind keine Fahrzeuge in Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO).
Dies bestimmt Paragraph 24 Abs. 1 StVO; Inline Skates gehören zu den besonderen Fortbewegungsmitteln des Paragraph 24 StVO. Ihre
Benutzung auf Fahrbahnen, die Fahrzeugen vorbehalten sind, wird damit grundsätzlich ausgeschlossen. Auch
die Zulassung auf Radwegen ist danach nicht möglich.
Für die Verwendung von Inline-Skates gelten die gleichen Bestimmungen wie beispielsweise für Roller, Kinderfahrräder
oder Skateboards.
Sie unterliegen den Vorschriften, die die StVO für Fußgänger im Verkehrsraum trifft. Nach Paragraph 20 Abs. 1 StVO müssen
sie (vorhandene) Gehwege benutzen.
Quelle: Zwischen Aller und Oker